Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung
Stand: Oktober 2026 · Rechenhilfe, keine Rechtsberatung
Kurz gesagt: Die Grundsteuer ist als „laufende öffentliche Last“ (§ 2 Nr. 1 BetrKV) umlagefähig, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Verteilt wird sie meist nach Wohnfläche.
Welcher Betrag gehört in die Abrechnung?
Der Betrag, der laut Grundsteuerbescheid für den Abrechnungszeitraum anfällt – üblicherweise die Jahressumme der vierteljährlichen Zahlungen. Säumniszuschläge oder Mahngebühren gehören nicht dazu.
Grundsteuerreform: neue Bescheide seit 2025
Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach neuen Werten berechnet. Je nach Bundesland gilt das Bundesmodell oder ein eigenes Landesmodell (Hamburg hat zum Beispiel ein eigenes Modell). Für viele Häuser hat sich der Betrag verändert – nach oben oder unten. In der Abrechnung zählt einfach der aktuelle Bescheid.
Rückwirkende Bescheide
Kommt ein geänderter Bescheid erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist, kann der Vermieter eine Nachforderung trotzdem noch geltend machen, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat. Er muss dann aber zügig handeln – nach der Rechtsprechung in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Bescheids.
Praxistipp: Ist absehbar, dass sich die Grundsteuer noch ändert (z. B. weil ein Einspruch läuft), rechnen Sie fristgerecht mit dem bekannten Betrag ab und weisen in der Abrechnung ausdrücklich auf einen Vorbehalt für eine spätere Änderung hin.
Gemischt genutzte Häuser
Gibt es im Haus auch Gewerbe (z. B. einen Laden im Erdgeschoss), kann ein Vorwegabzug nötig sein, wenn das Gewerbe deutlich höhere Grundsteuer verursacht. Im Zweifel lohnt hier eine Beratung.
Im Rechner
Tragen Sie bei „Grundsteuer“ den Jahresbetrag aus dem Bescheid ein und lassen Sie den Schlüssel auf „Wohnfläche“. Die Verteilung – auch bei Mieterwechsel – übernimmt NebenkostenKlar.