Mieterhöhung berechnen
Bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB: Der Rechner prüft Kappungsgrenze und Fristen und erstellt das Schreiben an Ihren Mieter.
Die Regeln in Kürze
- Obergrenze: ortsübliche Vergleichsmiete (meist laut Mietspiegel).
- Kappungsgrenze: höchstens 20 % in drei Jahren, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt 15 % (z. B. ganz Hamburg). Erhöhungen wegen Modernisierung oder Betriebskosten zählen nicht mit.
- Sperrfrist: Das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung zugehen; wirksam wird die neue Miete frühestens 15 Monate danach.
- Fristen: Der Mieter hat bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit zuzustimmen. Die neue Miete gilt ab dem dritten Kalendermonat.
- Form: Textform mit Begründung (Mietspiegel, Gutachten oder drei Vergleichswohnungen).
Vermieten Sie an Angehörige unter der ortsüblichen Miete? Dann prüfen Sie auch die steuerliche 66-%-Grenze – sonst können Werbungskosten gekürzt werden.
Rechenhilfe, keine Rechtsberatung. Bei Indexmiete oder Staffelmiete gelten andere Regeln.