Hausmeisterkosten: Was davon umlagefähig ist
Stand: Oktober 2026 · Rechenhilfe, keine Rechtsberatung
Kurz gesagt: Die Kosten für den Hauswart sind umlagefähig (§ 2 Nr. 14 BetrKV) – aber nur für Betriebs- und Pflegearbeiten. Was er für Reparaturen oder Verwaltung tut, müssen Sie herausrechnen.
Umlagefähig
- Kontrollgänge, Treppenhaus und Außenanlagen sauber halten
- Winterdienst, Mülltonnen bereitstellen
- Bedienung und Überwachung technischer Anlagen (z. B. Heizung ablesen, Licht prüfen)
Nicht umlagefähig
- Reparaturen und Instandhaltung (tropfender Wasserhahn, defekte Tür)
- Verwaltungsaufgaben (Wohnungsübergaben, Mieterkommunikation im Auftrag des Vermieters, Handwerker koordinieren)
- Arbeiten, die schon in anderen Kostenarten stecken (z. B. Gartenpflege, wenn sie dort separat abgerechnet wird) – sonst wird doppelt umgelegt
Pauschalverträge
Zahlen Sie dem Hausmeister eine Pauschale für alles, müssen Sie den Anteil für Reparatur und Verwaltung schätzen und abziehen und das nachvollziehbar begründen können. Am einfachsten: Lassen Sie sich die Tätigkeiten im Vertrag oder auf der Rechnung aufschlüsseln.
Im Rechner
Tragen Sie unter „Hauswart“ nur den umlagefähigen Betrag ein. Den Rest tragen Sie selbst – er gehört nicht in die Abrechnung.