Ratgeber

Hausmeisterkosten: Was davon umlagefähig ist

Stand: Oktober 2026 · Rechenhilfe, keine Rechtsberatung

Kurz gesagt: Die Kosten für den Hauswart sind umlagefähig (§ 2 Nr. 14 BetrKV) – aber nur für Betriebs- und Pflegearbeiten. Was er für Reparaturen oder Verwaltung tut, müssen Sie herausrechnen.

Umlagefähig

Nicht umlagefähig

Pauschalverträge

Zahlen Sie dem Hausmeister eine Pauschale für alles, müssen Sie den Anteil für Reparatur und Verwaltung schätzen und abziehen und das nachvollziehbar begründen können. Am einfachsten: Lassen Sie sich die Tätigkeiten im Vertrag oder auf der Rechnung aufschlüsseln.

Im Rechner

Tragen Sie unter „Hauswart“ nur den umlagefähigen Betrag ein. Den Rest tragen Sie selbst – er gehört nicht in die Abrechnung.