Ratgeber

Aufzugskosten in der Nebenkostenabrechnung

Stand: Oktober 2026 · Rechenhilfe, keine Rechtsberatung

Kurz gesagt: Die Betriebskosten des Aufzugs sind umlagefähig (§ 2 Nr. 7 BetrKV), wenn der Mietvertrag das vorsieht. Reparaturen nicht. Auch Mieter im Erdgeschoss können beteiligt werden – das hat der Bundesgerichtshof bestätigt.

Was dazugehört

Was nicht dazugehört

Vollwartungsvertrag: Reparaturanteil herausrechnen

Ein Vollwartungsvertrag deckt Wartung und Reparaturen ab. Den Reparaturanteil dürfen Sie nicht umlegen. Lassen Sie sich von der Aufzugsfirma schriftlich bestätigen, welcher Anteil auf Wartung und welcher auf Instandsetzung entfällt. Fehlt eine solche Aufteilung, schätzen Gerichte den Anteil – mit sehr unterschiedlichen Ergebnissen.

Zahlt der Mieter im Erdgeschoss mit?

Ja, grundsätzlich. Nach dem Bundesgerichtshof benachteiligt eine Formularklausel, die den Erdgeschoss-Mieter an den Aufzugskosten beteiligt, ihn nicht unangemessen (Urteil vom 20.09.2006, VIII ZR 103/06). Eine Aufteilung nach tatsächlicher Nutzung wäre kaum praktikabel.

Anders, wenn der Aufzug die Wohnung gar nicht erreichen kann – etwa weil er in einem anderen Gebäudeteil liegt. Dann ist eine solche Klausel unwirksam (BGH, Urteil vom 08.04.2009, VIII ZR 128/08).

Rechenbeispiel

Haus mit 420 m². Vollwartungsvertrag 3.000 € im Jahr, davon laut Aufzugsfirma 1.200 € für Reparaturen. Dazu Prüfung 350 € und Notruf 240 €:

Der Betriebsstrom kommt hinzu, wenn er über einen eigenen Zähler läuft. Sonst steckt er im Hausstrom und muss dort herausgerechnet werden – siehe Allgemeinstrom.

Im Rechner

Tragen Sie bei „Aufzug“ nur den umlagefähigen Betrag ein und lassen Sie den Schlüssel auf „Wohnfläche“. Den Reparaturanteil tragen Sie selbst.